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| Die [[Regelschutzfrist|Schutzdauer]] für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen und des schweizerischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher '''[[Gemeinfreiheit|gemeinfrei]]'''.
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| Die [http://de.wikipedia.org/wiki/Regelschutzfrist Schutzdauer] für das von dieser Datei gezeigte Werk (die eigentliche Matrik) ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen, des schweizerischen und des tschechischen Urheberrechts abgelaufen. Nach anderer Interpretation unterlag die Matrik nie dem Urheberrecht, da das Ausfüllen einer Liste ein Verwaltungsvorgang war und kein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ aufweist. Sämtliche [http://de.wikipedia.org/wiki/Postmortales_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht Persönlichkeitsrechte] der verzeichneten Personen sind mittlerweile abgelaufen. Die Matrik ist daher '''[http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit gemeinfrei]'''.
 
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|Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als [http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbildwerk Lichtbildwerk] nötige [http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he Schöpfungshöhe], noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. [http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bibelreproduktion BGH-Urteil vom 08.11.1989: Bibelreproduktion]) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als [http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbild Lichtbild] genießen zu können.
 
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Aktuelle Version vom 30. Juni 2012, 17:10 Uhr

Die Schutzdauer für das von dieser Datei gezeigte Werk (die eigentliche Matrik) ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen, des schweizerischen und des tschechischen Urheberrechts abgelaufen. Nach anderer Interpretation unterlag die Matrik nie dem Urheberrecht, da das Ausfüllen einer Liste ein Verwaltungsvorgang war und kein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ aufweist. Sämtliche Persönlichkeitsrechte der verzeichneten Personen sind mittlerweile abgelaufen. Die Matrik ist daher gemeinfrei.
Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nötige Schöpfungshöhe, noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. BGH-Urteil vom 08.11.1989: Bibelreproduktion) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können.