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|Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als [http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbildwerk Lichtbildwerk] nötige [http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he Schöpfungshöhe], noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (<small>vgl. BGH GRUR 90, 669 - Bibelreproduktion</small>) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als [http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbild Lichtbild] genießen zu können.
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|Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als [http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbildwerk Lichtbildwerk] nötige [http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he Schöpfungshöhe], noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. [http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bibelreproduktion BGH-Urteil vom 08.11.1989: Bibelreproduktion]) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als [http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbild Lichtbild] genießen zu können.
 
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Version vom 30. Juni 2012, 17:00 Uhr

Die Schutzdauer für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen, des schweizerischen und des tschechischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher gemeinfrei.
Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nötige Schöpfungshöhe, noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. BGH-Urteil vom 08.11.1989: Bibelreproduktion) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können.