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| Die [http://de.wikipedia.org/wiki/Regelschutzfrist Schutzdauer] für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen und des schweizerischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher '''[http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit gemeinfrei]'''.
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| Die [http://de.wikipedia.org/wiki/Regelschutzfrist Schutzdauer] für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen, des schweizerischen und des tschechischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher '''[http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit gemeinfrei]'''.
 
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Version vom 20. Juni 2011, 20:50 Uhr

Die Schutzdauer für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen, des schweizerischen und des tschechischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher gemeinfrei.
Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nötige Schöpfungshöhe, noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. BGH GRUR 90, 669 - Bibelreproduktion) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können.