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Version vom 20. Juni 2011, 20:32 Uhr von Olaf (Diskussion | Beiträge)
Die Schutzdauer für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen und des schweizerischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher gemeinfrei. | ||
Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nötige [1], noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. BGH GRUR 90, 669 - Bibelreproduktion) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können. |